Der sogenannte "Gerichtsbescheid"
des VG Saarlouis vom 6. Dezember 1995

Nachfolgend der sogenannte "Gerichtsbescheid" des VG Saarlouis vom 6. Dezember 1995, dessen erste, zweite und letzte Seite hier wiedergegeben werden, und der -für jedermann erkennbar- allein schon aus formalen Gründen, nämlich aufgrund des fehlenden Ausfertigungsvermerks, ein vollkommen wertloses Stück Papier ist.

Wie 28jährige Erfahrung mit Behörden und der Justiz zeigt, sind derartige formale Defizite in amtlichen Dokumenten (oder solchen, die sich dafür ausgeben) relativ häufig, und zwar interessanterweise zumeist dann, wenn es sich um eine "brenzlige Angelegenheit" handelt. Dies gibt Grund zu der Vermutung, dass hier nach einer bestimmten, auf präventiven Selbstschutz zielenden Methode gearbeitet wird. Da innerhalb der juristischen Disziplin immer zuerst formale Aspekte geprüft werden, inhaltliche in aller Regel dagegen nie, wenn bereits formale Fehler vorliegen, darf hier mit einiger Wahrscheinlichkeit vermutet werden, dass der gezielte "Einbau" derartiger Fehler vor einer Prüfung eigenen rechtswidrigen Treibens auf inhaltlicher Ebene schützen soll.

Der "Bescheid"

Blatt 1

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Blatt 2

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Blatt 3 - 12
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Blatt 13

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